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§ 61 IStGHG - Gerichtliche Anhörungen <BR/> (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Stand 26.02.2020
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§ 61 Gerichtliche Anhörungen
(Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.