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§ 1 BEMFV - Zweck und Anwendungsbereich
Stand 09.05.2018
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern.