§ 1 BEMFV - Zweck und Anwendungsbereich
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern.
Diskussion zu § 1 BEMFV
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20.05.2025 04:08