(2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, zu treffen sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln.