§ 1b Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen.