§ 1d BAFinBefugV
§ 1d Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erlassen
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 78 Absatz 6 Satz 1, 2 und 3,
2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3,
3.
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 72 Absatz 3 Satz 1 und 3,
4.
nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie
5.
nach Maßgabe des § 16 Absatz 5 Satz 3.