§ 9 VerstV - Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
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§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der VersteigerungDie zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.
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