Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
- 1.
- des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
- 2.
- der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
- 3.
- der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
- 4.
- der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes);
- 5.
- der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
- 6.
- der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
§ 2 Zuständigkeit (1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landgerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten
Spruchverfahren nach Satz 1 anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 2, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
- 1.
- über die Abgabe von Verfahren;
- 2.
- im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
- 3.
- über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
- 4.
- über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
- 5.
- in den Fällen des § 6;
- 6.
- über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
- 7.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 8.
- über die Verbindung von Verfahren.
§ 3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
- 2.
- der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
- 3.
- der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 4.
- der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 5.
- der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.