§ 25b AWaffV - Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.