(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten: - 1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
- 2.
öffentliche Lasten;
- 3.
Zahlungen an die Gläubiger;
- 4.
Gerichtskosten der Verwaltung;
- 5.
Vergütung des Verwalters;
- 6.
andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.