§ 2 AusweisDer Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.
Diskussion zu § 2 ZwVwV
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26.07.2025 19:38
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