§ 2 ZwVwV - Ausweis
§ 2 Ausweis Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.
Diskussion zu § 2 ZwVwV
LX
26.07.2025 19:38