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§ 2 ZwVwV - Ausweis
Stand 05.04.2013
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§ 2 Ausweis
Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.