Open user menu
§ 23 ZwVwV - Grundstücksgleiche Rechte
Stand 05.04.2013
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 23 Grundstücksgleiche Rechte
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.