§ 8 ZwVwV - Rückstände, Vorausverfügungen
§ 8 Rückstände, Vorausverfügungen Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.
Diskussion zu § 8 ZwVwV
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27.06.2025 20:13