§ 34c SGB II - Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.
Diskussion zu § 34c SGB II
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07.07.2025 14:20