§ 44i SGB II - Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.