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§ 62 SGB II - Schadenersatz
Stand 30.06.2021
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§ 62 Schadenersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.