§ 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.
§ 62a Bindungswirkung Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizinische Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches den Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.
§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige (1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
- 1.
- häusliche Pflege in Form von
- a)
- Pflegegeld (§ 64a),
- b)
- häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
- c)
- Verhinderungspflege (§ 64c),
- d)
- Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
- e)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
- f)
- anderen Leistungen (§ 64f),
- g)
- digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
- h)
- ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
- 2.
- teilstationäre Pflege (§ 64g),
- 3.
- Kurzzeitpflege (§ 64h),
- 4.
- einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
- 5.
- stationäre Pflege (§ 65).
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
- 1.
- Pflegehilfsmittel (§ 64d),
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
- 3.
- digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
- 4.
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
- 5.
- einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
§ 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
§ 63b Leistungskonkurrenz (1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 Prozent auf das Pflegegeld nach § 64a anzurechnen. Leistungen nach § 45b des Elften Buches gehen den Leistungen nach den §§ 64i und 66 vor; auf die übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht angerechnet.
(3) Pflegebedürftige haben während ihres Aufenthalts in einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung dort keinen Anspruch auf häusliche Pflege. Abweichend von Satz 1 kann das