§ 102a SGB XII - Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
Teilen
§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im TodesfallFür Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.