§ 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.