§ 109 SGB XII - Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
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§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen AufenthaltsAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.