Open user menu
§ 128 SGB XII - Zusatzerhebungen
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 128 Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.