§ 15 SGB XII - Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
Diskussion zu § 15 SGB XII
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03.07.2025 04:48