§ 20 Eheähnliche GemeinschaftPersonen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 20 SGB XII
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13.08.2025 11:48
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