§ 41a SGB XII - Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Teilen
§ 41a Vorübergehender AuslandsaufenthaltLeistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.