Open user menu
§ 64 SGB XII - Vorrang
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 64 Vorrang
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.