Open user menu
§ 64e SGB XII - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
1.
soweit sie angemessen sind und
2.
durch sie
a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.