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§ 73 SGB XII - Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Stand 30.06.2021
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§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.