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§ 1 ZIV - Zielsetzung
Stand 09.08.2016
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§ 1 Zielsetzung
Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.