§ 1 ZielsetzungDie inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.
Diskussion zu § 1 ZIV
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23.06.2025 05:46
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