§ 11 ZIV - Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften
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§ 11 Besteuerung nach innerstaatlichen RechtsvorschriftenDie Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
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