§ 12 ZIV - Einnahmen
§ 12 Einnahmen Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt den der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil aus der Erhebung von Quellensteuern durch die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich entgegen.
Diskussion zu § 12 ZIV
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20.07.2025 21:27