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§ 7 ZIV - Räumlicher Geltungsbereich
Stand 09.08.2016
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§ 7 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.