§ 27 DesignG - Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.