§ 65 DesignG - Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
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§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.