§ 2 Inhaber des SchutzrechtsDas ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.
Diskussion zu § 2 OlympSchG
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30.05.2025 16:08
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