§ 7 VerjährungAuf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
Diskussion zu § 7 OlympSchG
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22.06.2025 16:44
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