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§ 7 OlympSchG - Verjährung
Stand 04.04.2014
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§ 7 Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.