§ 4 Topografiestelle und Topografieabteilung (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Topografiestelle und der Topografieabteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder die stellvertretende Vorsitzende der Topografieabteilung.
(2) Der oder die Vorsitzende der Topografieabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor der Topografieabteilung. In den Verfahren vor der Topografieabteilung übernimmt, soweit der oder die Vorsitzende nichts anderes bestimmt hat, ein technisches Mitglied die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten. Der oder die Vorsitzende prüft die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für die Topografieabteilung und stellt sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die Topografieabteilung.
(3) In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
1.
Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag entschieden wird, und
2.
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält.
(4) Die Topografieabteilung entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
(3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
1.
Beschlüsse nach den §§ 53 und 57 des Markengesetzes und
2.
Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
(4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Designstellen und Designabteilungen (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.
(2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
(3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für
1.
Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,
2.
Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designab‑