teilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.
Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.
(4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

Abschnitt 2. Verfahrensvorschriften

§ 7 DIN-​Normen DIN-​Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-​Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-​ und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung (1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent-​ und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.
§ 9 Formblätter (1) Das Deutsche Patent-​ und Markenamt gibt für Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.
(3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent-​ und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter werden über die Internetseite des Deutschen Patent-​ und Markenamts www.dpma.de bekannt gemacht.
§ 10 Originale (1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.
(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.
§ 11 Übermittlung durch Telefax (1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax übermittelt werden.
(2) Das Deutsche Patent-​ und Markenamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent-​ und Markenamts nicht entspricht.
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-​ und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.