§ 12 DPMAV - Einreichung elektronischer Dokumente
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.