§ 16 DPMAV - Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Teilen
§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und AngestelltenvollmachtenZur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.
Diskussion zu § 16 DPMAV
LX
25.07.2025 00:49
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.