§ 16 DPMAV - Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
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§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und AngestelltenvollmachtenZur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.