§ 33 DPMAV - Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.