§ 33 DPMAV - Übergangsregelung für künftige Änderungen
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§ 33 Übergangsregelung für künftige ÄnderungenFür Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.