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§ 13a GKG - Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Stand 01.07.2021
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§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.