§ 18 GKG - Fortdauer der Vorschusspflicht
§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.