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§ 18 GKG - Fortdauer der Vorschusspflicht
Stand 01.07.2021
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§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.