§ 24 GKG - Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.