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§ 24 GKG - Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Stand 01.07.2021
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§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.