§ 25 GKG - Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.