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§ 25 GKG - Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Stand 01.07.2021
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§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.