§ 26a GKG - Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.