§ 3 GKG - Höhe der Kosten
§ 3 Höhe der Kosten (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Diskussion zu § 3 GKG
LX
22.06.2025 15:32