§ 33 GKG - Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen FällenDie nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
Diskussion zu § 33 GKG
LX
24.07.2025 22:10
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