§ 34 Wertgebühren(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro
um … Euro
2 000
500
20
10 000
1 000
21
25 000
3 000
29
50 000
5 000
38
200 000
15 000
132
500 000
30 000
198
über 500 000
50 000
198
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Diskussion zu § 34 GKG
LX
25.07.2025 03:08
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