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§ 35 GKG - Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand 01.07.2021
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§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.