§ 35 GKG - Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Diskussion zu § 35 GKG
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26.07.2025 06:17