§ 37 GKG - Zurückverweisung
§ 37 Zurückverweisung Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Diskussion zu § 37 GKG
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21.06.2025 06:02