§ 57 GKG - Zwangsliquidation einer Bahneinheit
§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
Diskussion zu § 57 GKG
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19.09.2025 12:04