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§ 57 GKG - Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Stand 01.07.2021
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§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.